Gilt die Leitung eines Yoga-Kurses als Lehrtätigkeit oder handelt es sich um eine therapeutische Maßnahme? Die Antwort auf diese Frage hat Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht. Das Landessozialgericht Hessen urteilte in einem Fall, in dem eine Yoga-Lehrerin Widerspruch gegen die Versicherungspflicht einlegte. Nach der Sozialgesetzgebung sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig. Erfahren Sie hier alles über den Fall und das Urteil:
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