Homeoffice ist auch nach dem Ende der Corona-Pandemie in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil des Arbeitsalltags geblieben.Häufig schließen Arbeitgeber*innen mit ihren Beschäftigten hierfür eine Zusatzvereinbarung ¥Homeoffice“ ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat sich mit der Frage der Teilkündbarkeit einer solchen Vereinbarung befasst und in einem Urteil von März 2023 entschieden: Eine arbeitgeberseitige Kündigung der (Zusatz-)Vereinbarung ist möglich, wenn für beide Seiten –Arbeitgeber*in wie auch Arbeitnehmer*in –ein Kündigungsrecht vereinbart wird
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