Bei einigen Berufsgruppen, wie zum Beispiel Feuerwehrleuten oder Rettungssanitätern, deren Versorgungsbereich oft mehrere Städte umfasst, ist die Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte nicht immer so eindeutig.Für die Feststellung, welche Aufwendungen bei Arbeitnehmern in der Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden können, ist dieser Aspekt aber ganz entscheidend. Ob alleine auf Basis von Dienstplänen eine rechtsgültige Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen werden kann, hatte der Bundesfinanzhof im Februar 2024 zu entscheiden. Erfahren Sie hier, wie das Urteil des BFH ausfiel und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben:
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